Contact Form

Name

Email *

Message *

Cari Blog Ini

Artikel 20 Gg

Art. 20 GG – Grundlagen des deutschen Staates

Grundsätze der Staatsform

Art. 20 Abs. 1 GG definiert die Bundesrepublik Deutschland als einen demokratischen und sozialen Bundesstaat. Dies bedeutet, dass die Staatsgewalt vom Volk ausgeht und die soziale Gerechtigkeit ein wichtiges Staatsziel ist. Zudem ist Deutschland ein Bundesstaat, in dem die einzelnen Bundesländer über eine eigene Gesetzgebung und Verwaltung verfügen.

Staatsgewalt und Gewaltenteilung

Art. 20 Abs. 2 GG regelt die Staatsgewalt. Sie wird in drei Bereiche unterteilt: die Legislative (Gesetzgebung), die Exekutive (Verwaltung) und die Judikative (Rechtsprechung). Diese Gewaltenteilung dient der gegenseitigen Kontrolle und soll den Missbrauch von Macht verhindern.

Recht zum Widerstand

Als letztes Mittel sieht Art. 20 Abs. 4 GG ein Recht zum Widerstand gegen eine verfassungswidrige Staatsgewalt vor. Dieses Recht steht allerdings unter strengen Voraussetzungen und darf nur im äußersten Notfall ausgeübt werden.

Soziale Gerechtigkeit

Das Grundgesetz legt in Art. 20 Abs. 1 GG fest, dass Deutschland ein sozialer Bundesstaat ist. Dies verpflichtet den Staat zur Förderung sozialer Gerechtigkeit und zum Schutz der Schwachen. Dazu gehören Maßnahmen wie die soziale Absicherung, der Schutz der Familie und die Förderung von Bildung und Chancengleichheit.

Weitere wichtige Regelungen

Neben den oben genannten Grundsätzen enthält Art. 20 GG noch weitere wichtige Regelungen, darunter:

  • Die Unverletzlichkeit der Menschenwürde (Abs. 1)
  • Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Abs. 1)
  • Die Gleichheit vor dem Gesetz (Abs. 1)
  • Das Verbot von Diskriminierung (Abs. 3)

Fazit

Art. 20 GG ist ein zentrales Kapitel des Grundgesetzes, das die Grundlagen des deutschen Staates regelt. Es legt die Staatsform fest, definiert die Staatsgewalt und garantiert wichtige Rechte und Freiheiten. Die in Art. 20 GG verankerten Grundsätze bilden das Fundament der deutschen Demokratie und des sozialen Rechtsstaats.


Comments